Wien (OTS) - „Die Verlängerung der Strompreiskompensation für die
durch indirekte
CO2-Kosten stark belasteten Unternehmen ist als standortsichernde
Maßnahme gegen zu hohe Energiepreise mehr als überfällig“, erinnert
Sigi Menz, Obmann der Bundessparte Industrie in der Wirtschaftskammer
Österreich (WKÖ). „Die Zeit drängt. Denn seit dem Auslaufen des
Stromkostenausgleichsgesetzes SAG 2022 ist nichts passiert. Derzeit
zahlt die energieintensive Industrie mangels Gesetz also doppelt für
CO2 und für teuren Strom“, erneuert er eine mittlerweile langjährige
Forderung der energieintensiven Industrie Österreichs.
„Die Unternehmen können sich keine weiteren Verzögerungen mehr
leisten und brauchen den Strompreisausgleich dringend“, so
Bundesspartenobmann Menz. „Die Verlängerung der Geltungsdauer des
Gesetzes ist daher dringend notwendig. Ansonsten drohen den
Unternehmen weitere massive finanzielle Nachteile“. Und weiter: „Die
EU-Emissionshandelsrichtlinie enthält eine ausdrückliche Empfehlung
an die Mitgliedstaaten, die indirekten CO2-Kosten
beihilferechtskonform auszugleichen. Damit soll eine Verlagerung der
Produktion in Drittstaaten verhindert werden. Die EU-Kommission hat
jüngst im ‚Affordable Energy Plan‘ den Mitgliedstaaten die Senkung
der Stromkosten vorgeschlagen“.
Zahlreiche andere Staaten, insbesondere die EU-Staaten mit
konkurrierenden Industrien, nutzen das Instrument des Ausgleichs
indirekter CO2-Kosten bereits seit mehreren Jahren zugunsten ihrer
energieintensiven Industrie: „So ermöglicht etwa Deutschland die
Förderung indirekter CO2-Kosten und schöpft den im EU-Recht
vorgesehenen Zeitraum bis 2030 voll aus“, so Bundesspartenobmann
Menz. Und er ruft in Erinnerung: „Wir haben für die Umsetzung der
Kompensation auf technischer Ebene bereits Umsetzungsvorschläge
vorgelegt“.
Vor dem Hintergrund, dass andere Länder mit attraktiven
Standortbedingungen locken, müsse Österreich ein klares Signal an die
Unternehmen senden, dass es sich auch in Zukunft lohnt, in den
Standort zu investieren, so Bundesspartenobmann Menz abschließend. (
PWK153/JHR)
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